Wahlvorschläge
Wahlvorschläge sind bis zum 48. Tag vor dem Wahltag im Wahlamt (Kopstadtplatz 10, 2. Etage) einzureichen.
Tatsächlich sollten die Vorschläge aber wesentlich früher eingereicht werden, damit in der Vorprüfung aufgefallene Fehler noch behoben werden können. Verspätete Einreichung führt zur Ungültigkeit der Vorschläge.
Wahlvorschläge zur Wahl des Oberbürgermeisters und des Rates können von Einzelpersonen, Wählergruppen oder Parteien eingereicht werden.
Wahlvorschläge zur Wahl der Bezirksvertretung können nur Parteien und Wählergruppen einreichen - es handelt sich hier um eine reine Listenwahl.
Zur Wahl des Rates in den Kommunalwahlbezirken können Vorschläge von Parteien, Wählergruppen oder Einzelpersonen eingereicht werden. Wahlvorschläge für Reservelisten können ausschließlich Parteien oder Wählergruppen einreichen. In Reservelisten kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber unbeschadet der Reihenfolge als Ersatzbewerber für einen im Wahlkreis oder auf der Reserveliste kandidierenden Bewerber gilt.
Zu jeder Versammlung von Parteien oder Wählergruppen, in der über Wahlkreiskandidaten sowie Kandidaten und Reihenfolgen in Listen bzw. Reservelisten beschlossen wird, ist eine Niederschrift zu fertigen, die mit den Wahlvorschlägen einzureichen ist. Es muss versichert werden, dass die Abstimmungen in dieser Versammlung geheim (in der Regel mit verdeckten gleichartigen Stimmzetteln)erfolgten.
Erfolgt die Nominierung in Vertreter- oder Delegiertenversammlungen, muss schon die Wahl der Delegierten unter demokratischen Gesichtspunkten und insbesondere geheim erfolgen.
Stimmberechtigt ist bei Nominierungsversammlungen nur, wer Mitglied der Partei oder Wählergruppe ist und am Tag der Versammlung in Essen wahlberechtigt ist.
Stellt eine Partei oder Wählergruppe die Listen zur Wahl der Bezirksvertretungen in getrennten Nominierungsversammlungen auf, also für jede Bezirksvertretung gesondert, so sind hier nur die Mitglieder stimmberechtigt, die im jeweiligen Stadtbezirk wohnen. Bei "All in One" - Versammlungen, in denen über sämtliche Kandidaturen abgestimmt wird, sind alle anwesenden wahlberechtigten Mitglieder stimmberechtigt.
Wahlvorschläge müssen von der für Essen zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein.
Zur Wahl des Rates darf jeder Bewerber nur in einem Kommunalwahlbezirk kandidieren. Die gleichzeitige Nennung in Wahlvorschlägen zu Reservelisten, Listen zur Wahl der Bezirksvertretungen oder zum Amt des Oberbürgermeisters ist aber möglich.
In einen Wahlvorschlag dürfen nur Bewerber aufgenommen werden, die dazu schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben; diese Zustimmung ist unwiderruflich.
Jeder Wahlvorschlag muss folgende Angaben zu den Bewerbern enthalten:
Vor- und Familienname, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls die Parteibezeichnung (und Kurzbezeichnung oder Kennwort) sowie 2 Vertrauenspersonen, die berechtigt sind, Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Hinweise für "neue" Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber
"Neu" sind alle Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber, die bisher nicht in der zu wählenden Vertretung, im Landtag NRW oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus NRW im Bundestag vertreten sind.
Für sie gelten über die genannten Regelungen hinaus weitere Anforderungen:
- Parteien und Wählergruppen haben nachzuweisen, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzen - und zwar durch Vorlage der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesender Personen.
- Parteien und Wählergruppen haben ihre Satzung und ihr Programm nachzuweisen - es sei denn, das Innenministerium NRW oder die Bezirksregierung bestätigen, dass die Nachweise erbracht wurden.
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Einzelbewerber können sich zur Wahl des Rates in einem Kommunalwahlbezirk oder zur Wahl des Oberbürgermeisters selbst vorschlagen.
Ein gültiger Wahlvorschlag für einen Kommunalwahlbezirk liegt aber nur dann vor, wenn für die Kandidatur 20 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten aus diesem Kommunalwahlbezirk vorgelegt werden.
Für die Wahl zum Amt des Oberbürgermeisters gilt das Erfordernis von 410 gültigen Unterstützungsunterschriften aus dem gesamten Stadtgebiet. - Für Wahlvorschläge von "neuen" Parteien und Wählergruppen gilt die gleiche Maßgabe:
Gültige Wahlvorschläge zur Wahl des Oberbürgermeisters liegen nur dann vor, wenn dem Vorschlag 410 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten aus dem ganzen Stadtgebiet beigefügt sind.
Gültige Wahlvorschläge zur Wahl des Rates in den Kommunalwahlbezirken liegen nur dann vor, wenn dem Vorschlag für jeden Kommunalwahlbezirk, in dem ein Kandidat aufgestellt wird, 20 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten aus dem jeweiligen Kommunalwahlbezirk beigefügt sind.
Gültige Wahlvorschläge zur Wahl des Rates aus einer Reserveliste liegen nur dann vor, wenn dem Vorschlag 100 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten aus dem ganzen Stadtgebiet beigefügt sind.
Gültige Wahlvorschläge zur Wahl der Bezirksvertretungen liegen nur dann vor, wenn dem Listenvorschlag Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten aus dem jeweiligen Stadtbezirk beigefügt sind.
Die notwendige Anzahl ist abhängig von der Anzahl der Wahlberechtigten im Stadtbezirk.
Für die Wahl der Bezirksvertretungen in Essen werden konkret folgende Anzahlen benötigt:
- 48 Unterstützungsunterschriften für den Stadtbezirk I
- 46 Unterstützungsunterschriften für den Stadtbezirk II
- 50 Unterstützungsunterschriften für den Stadtbezirk III
- 50 Unterstützungsunterschriften für den Stadtbezirk IV
- 42 Unterstützungsunterschriften für den Stadtbezirk V
- 39 Unterstützungsunterschriften für den Stadtbezirk VI
- 50 Unterstützungsunterschriften für den Stadtbezirk VII
- 45 Unterstützungsunterschriften für den Stadtbezirk VIII
- 44 Unterstützungsunterschriften für den Stadtbezirk IX
Die Herstellung der Formulare für die Unterstützungsunterschriften und die Prüfung der Wahlberechtigung der Unterzeichner nimmt das Wahlamt ebenso wie die Bescheinigung der Wählbarkeit der Kandidaten kostenlos vor.
Das Regelwerk zur Durchführung von Wahlen ist streng formell. Fehler können zur Ungültigkeit eines Wahlvorschlages führen.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich bei Unklarheiten an das Wahlamt Essen zu wenden.
Wahlamt der Stadt Essen Frau Ingrid Morcinek, Telefon: 0201-88123313, E-Mail: ingrid.morcinek@amt12.essen.de
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfahlen (Kommunalwahlgesetz)
§ 13 KWahlG - Landrecht Nordrhein-Westfahlen
Unvereinbarkeit
(1) Beamte und Arbeitnehmer (soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten), die im Dienst einer der in den Buchstaben a) bis e) genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht gleichzeitig einer Vertretung angehören:
- Sie können nicht der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören.
- Stehen sie im Dienst des Landes und sind sie in einer staatlichen Behörde unmittelbar mit der Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände befasst, können sie nicht der Vertretung einer beaufsichtigten Gemeinde oder eines beaufsichtigten Gemeindeverbandes angehören.
- Stehen sie im Dienste des Landes und werden sie in einer Kreispolizeibehörde beschäftigt, so können sie nicht der Vertretung des Kreises angehören, bei dem die Kreispolizei gebildet ist.
- Stehen sie im Dienst eines Kreises und sind sie bei dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde unmittelbar mit der Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über kreisangehörige Gemeinden befasst, können sie nicht der Vertretung einer kreisangehörigen Gemeinde angehören.
- Stehen sie im Dienst, einer Gemeinde, so können sie nicht Mitglied der Vertretung des Kreises sein, dem die Gemeinde angehört, es sei den, dass sie bei einer öffentlichen Einrichtung (§ 107 Abs. 2 der Gemeindeordnung) oder einem Eigenbetrieb der Gemeinde beschäftigt sind.
Die vorstehenden Vorschriften finden auf abgeordnete Beamte sinngemäß Anwendung, wenn die Abordnung an eine der in Buchstaben a) bis e) genannten Körperschaften die Dauer von insgesamt drei Monaten überschreitet.
(2) Bewerben sich Beamte oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes um einen Sitz im Wahlgebiet, so ist ihnen der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub auch dann zu erteilen, wenn im Falle der Wahl ein Hindernis für die gleichzeitige Zugehörigkeit zur Vertretung gemäß Absatz 1 vorliegen würde.
(3) Werden Beamte der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gewählt, die gemäß Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert sind, so können sie die Annahme der Wahl nur erklären, wenn sie die Beendigung ihres Dienstverhältnisses nachweisen. Stellt der Wahlleiter nachträglich fest, dass ein Bewerber die Wahl angenommen hat, obwohl er nach Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert war, und weist der Vertreter nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der nachträglichen Feststellung die Beendigung seines Dienstverhältnisses nach, so scheidet er mit Ablauf der Frist aus der Vertretung aus. Den Verlust der Mitgliedschaft stellt der Wahlleiter fest.
(4) Werden Mitglieder einer Vertretung Beamte oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die gemäß Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert sind, so gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
(5) Absätze 1 bis 4 finden auf Ehrenbeamte keine Anwendung.
(6) Arbeitnehmer einer rechtskräftigen Gesellschaft oder Stiftung sowie Beamte und Arbeitnehmer einer rechtsfähigen Anstalt, an der eine Gemeinde, ein Kreis oder ein Zweckverband maßgeblich beteiligt ist, können soweit sie allein oder mit anderen ständig, auch vertretungsweise, berechtigt sind, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten, wie Vorstandsmitglieder, stellvertretende Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, stellvertretende Geschäftsführer und Prokuristen, nicht zugleich der Vertretung dieser Gemeinde, dieses Kreises oder der Vertretung einer Mitgliedkörperschaft dieses Zweckverbandes angehören. Die maßgebliche Beteiligung erfasst die Gewährträgerschaft und neben den Fällen einer Kapitalbeteiligung mit einem Anteil von mehr als 50 von Hundert auch die Fälle, in denen die Gebietskörperschaft auf Grund ihrer Stimmenmehrheit in Aufsichts- und Kontrollorganen oder in sonstiger Weise entscheidenden Einfluss auf die Unternehmensführung besitzt. Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
§ 15 (Fn 10)
(1) Beim Wahlleiter können bis zum achtundvierzigsten Tag vor der Wahl, 18 Uhr. Wahlvorschläge für die Wahl in den einzelnen Wahlbezirken des Wahlgebietes eingereicht werden. Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern) eingereicht werden.
(2) Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1) laufender Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen , wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für Parteien, die die Unterlagen gemäß §6 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1) ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben. Die Wahlvorschläge dieser Parteien und Wählergruppen(Satz 2, erster Halbsatz) müssen ferner
in Wahlbezirk bis zu
5.000 Einwohner von 5,
in Wahlbezirk von
5.000 bis 10.000 Einwohner von 10,
in Wahlbezirk von mehr als
10.000 Einwohner von 20,
Wahlberechtigten des Wahlbezirkes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, es sei denn, dass sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz auf Grund eines Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbewerber benannt waren, und der Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen , die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat nicht rechtzeitig erbracht werden.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss Familienname, Vorname, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeit sowie bei Parteien oder Wählergruppen deren Namen oder Bezeichnung und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden auch diese, angeben. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Ein Bewerber darf, unbeschadet seiner Bewerbung in einer Reserveliste, nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. in einem Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
(4) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
§ 16
(1) Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder für eine Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1) laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten, so muss die Reserveliste von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Wahlgebietes, und zwar mindestens von 5 und höchstens von 100 Wahlberechtigten persönlich unterzeichnet sein.
(2) Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber, unbeschadet der Reihenfolge im übrigen, Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf einer Reserveliste aufgestellten Bewerber sein soll.
(3) § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 4 und 5, Abs. 3 Satz 1, 3 bis 5 und Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 17 (Fn 10)
(1) Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist.
(2) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung der Ersatzbewerber. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern und Ersatzbewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
(3) Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
(4) Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode, die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen.
(5) Kommt eine Versammlung nach Absatz 1 nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen.
Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 33 (Fn 3)
(1) Der Wahlausschuss zählt zunächst die für alle Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen nach Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern getrennt, zusammen (Gesamtstimmenzahl). Durch Abzug der Stimmen der Parteien und Wählergruppen, für die keine Reserveliste zugelassen ist, und der Stimmen der Einzelbewerber von der Gesamtstimmenzahl wird die bereinigte Gesamtstimmenzahl gebildet.
(2) Von der gemäß § 3 in jedem Wahlgebiet zu wählenden Gesamtzahl von Vertretern wird die Zahl der erfolgreichen Wahlbezirksbewerbern abgezogen, die als Einzelbewerber aufgetreten oder von einer nach Absatz 1 Satz 2 nicht zu berücksichtigten Partei oder Wählergruppe vorgeschlagen sind. von der so gebildeten Ausgangszahl den am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien und Wählergruppen nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf ihre Reserveliste entfallenden Stimmzahlen zur Gesamtstimmenzahl nach Absatz 1 zustehen (erste Zuteilungszahl). Jede Partei oder Wählergruppe erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung ihrer Stimmen durch den Zuteilungsdivisor und anschließender Rundung ergeben.
Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass so viele Sitze wie nach der Ausgangszahl auf die Reservelisten entfallen. Bei der Rundung sind Zahlenbruchteile unter 0,5 auf die darunter liegende Zahl abzurunden und Zahlenbruchteile ab 0,5 auf die darüber liegende Zahl aufzurunden. Kommt es bei Berücksichtigung von bis zu vier Stellen nach dem Komma zu Rundungsmöglichkeiten mit gleichen Zahlenbruchteilen, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Zur Ermittlung des Zuteilungsdivisors ist die Gesamtstimmenzahl durch die Ausgangszahl zu teilen.
Falls nach dem sich so ergebenden Divisor bei Rundung insgesamt weniger Sitze als nach der Ausgangszahl vergeben würden, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt, herunterzusetzen; würden insgesamt mehr Sitze als nach der Ausgangszahl vergeben, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt, heraufzusetzen.
(3) Parteien und Wählergruppen, die nach Absatz 2 nicht mindestens eine Zahl von 1,0 für einen einzigen Sitz erreichen, bleiben bei der Sitzzuteilung unberücksichtigt.
In diesem Fall findet eine erneute Sitzberechnung nach Absatz 2 statt. Dabei werden von der Gesamtstimmenzahl nach Absatz 1 die Stimmenzahlen der nach Satz 1 und nach Absatz 2 bei der Sitzverteilung nicht zu berücksichtigten Parteien oder Wählergruppen abgezogen.
(4) Haben Parteien und Wählergruppen mehr Sitze in den Wahlbezirken errungen, als ihnen nach Absatz 2 zustehen, wird die Ausgangszahl um so viele Sitze erhöht, wie notwendig sind, um auch unter Berücksichtigung der erzielten Mehrsitze eine Sitzverteilung nach dem Verhältnis der Stimmenzahlen zu erreichen. Dazu wird die Zahl der in Wahlbezirken errungenen Sitze der Partei oder Wählergruppe, die das günstigste Verhältnis dieser Sitzzahl zur ersten Zuteilungszahl erreicht hat, mit Gesamtstimmenzahl nach Absatz 1 multipliziert und durch die Stimmenzahl dieser Parte oder Wählergruppe dividiert. Die zweite Ausgangszahl für die Sitzzuteilung ist mit einer Stelle nach dem Komma zu berechnen und auf eine ganze Zahl nach Absatz 2 Satz 5 auf- oder abzurunden. Ist durch die erhöhte Ausgangszahl die Gesamtzahl der Sitze eine ungerade Zahl, wird diese Ausgangszahl um eins erhöht.
Erhalten Parteien oder Wählergruppen bei der Berechnung der erhöhten Ausgangszahl nicht eine Sitzzahl, die der Zahl ihrer erfolgreichen Wahlbezirksbewerber entspricht, wird die erhöhte Ausgangszahl um zwei erhöht, bis die Zahl der Listenmandate nach erneuter Berechnung gemäß Absatz 2 erstmals der Zahl ihrer erfolgreichen Wahlbezirksbewerber entspricht oder diese übersteigt.
(5) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 und 3 eine Partei oder Wählergruppe, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenen Sitze , wird ihr vorab ein weiterer Sitz zugeteilt (Zusatzmandat). Von den anderen Parteien oder Wählergruppen erhält diejenige mit dem niedrigsten Zahlenbruchteil ab 0,5 einen Sitz weniger als nach Absatz 2. Betragen die Zahlenbruchteile weniger als 0,5 erhält die Partei oder Wählergruppe einen Sitz weniger, die bei einer erneuten Berechnung nach Absatz 2 mit der Gesamtstimmenzahl und der Gesamtsitzzahl der verbleibenden Parteien und Wählergruppen den niedrigsten Zahlenbruchteil erreicht. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(6) Parteien und Wählergruppen, die weniger Sitze in den Wahlbezirken errungen haben, als Ihre Sitzzahl beträgt, erhalten die fehlenden Sitze aus der Reserveliste.
(7) Die Sitze werden aus den Reservelisten in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. § 32 Satz 2 gilt entsprechend. Bewerber, die in einem Wahlbezirk gewählt sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. Entfallen auf eine Partei oder Wählergruppe mehr Sitze, als Bewerber auf der Reserveliste benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
§ 46 (Fn 11)
(1) Auf die Wahl der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten finden die Vorschriften dieser Gesetze entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 6 etwas anderes ergibt.
(2) Die für die Wahl des Rates zuständigen Wahlorgane führen die Wahl der Bezirksvertretungen durch.
(3) Die Wahl der Bezirksvertretungen erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Listenvorschlägen. der Wähler hat eine Stimme, die er für eine Liste abgeben kann.
(4) Wahlberechtigt für die Wahl der Bezirksvertretung eines Stadtbezirks ist, wer in diesem Stadtbezirk für die Wahl des Rates wahlberechtigt ist. Wählbar für die Bezirksvertretung sind alle nach Satz 1 Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des § 12 erfüllen, sowie Wahlberechtigte, die in einem Gemeindewahlbezirk des Stadtbezirks als Bewerber für die Wahl des Rates aufgestellt sind.
(5) Listenwahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. § 16 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Listenwahlvorschlag von der für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein muss, dass die Zahl der nach § 16 Abs. 1 Satz 3 erforderlichen Unterschriften von Wahlberechtigten höchstens 50 beträgt und dass ein Bewerber, unbeschadet seiner Bewerbung für die Wahl des Rates, nur in einem Listenwahlvorschlagbenannt werden darf. Als Bewerber in einem Listenwahlvorschlag kann nur benannt werden, wer in einer Mitglieder-, Vertreter- oder Wahlberechtigtenversammlung im Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Stadtbezirks hierzu gewählt worden ist.
(6) Die Sitze in der Bezirksvertretung werden entsprechen § 33 Abs. 2 auf die Parteien und Wählergruppen verteilt. Entfällt bei dieser Sitzverteilung auf den Listenwahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, die im Stadtbezirk 5 von Hundert oder mehr der Gesamststimmenzahl erhalten hat, kein Sitz, so ist die Sitzverteilung mit einer jeweils um 2 erhöhten Gesamtsitzzahl so oft zu wiederholen, bis auf den Listenwahlvorschlag einer solchen Partei oder Wählergruppe mindestens ein sitz entfallen ist. Die so geänderte Gesamtsitzzahl tritt an die Stelle der satzungsmäßigen Sitzzahl der Bezirksvertretung.
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